Barrierefreies Bauen

Nach Art. 48 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) müssen öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Eltern mit Kleinkindern sowie teilweise private Wohngebäude barrierefrei nutzbar sein.

Zum barrierefreien Bauen wurden drei DIN-Blätter vom Fachnormausschuss Bauwesen in Berlin erarbeitet.

Sie lauten wiefolgt:

 

Ein Bereich des barrierefreien Bauens ist die kontrastreiche Gestaltung. Über dieses Thema hat der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) die Fachbroschüre „Kontrastreiche Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude“ veröffentlicht.

 

Quelle: BIH Integrationsämter (2018): Fachlexicon; Barrieredreies Bauen. URL: https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Barrierefreiheit/77c514i1p/index.html (zuletzt geprüft am 13.03.2019)

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