Nach Art. 48 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) müssen öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, alte Menschen und Eltern mit Kleinkindern sowie teilweise private Wohngebäude barrierefrei nutzbar sein.
Zum barrierefreien Bauen wurden drei DIN-Blätter vom Fachnormausschuss Bauwesen in Berlin erarbeitet.
Sie lauten wiefolgt:
- DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“
- DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, für Blinde und wesentlich Sehbehinderte)
- DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs und Freiraum“ (Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen, Spielplätze) [Diese Broschüre kann nur über das Bestellportal der Bayerischen Staatsregierung bestellt werden.]
Ein Bereich des barrierefreien Bauens ist die kontrastreiche Gestaltung. Über dieses Thema hat der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) die Fachbroschüre „Kontrastreiche Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude“ veröffentlicht.