Teilhabe(-leistung)

Teilhabe bedeutet, dass jeder Mensch in den verschiedenen Lebensbereichen mitmachen kann. Zu den Bereichen gehören das gesellschaftliche, kulturelle und politische Leben.

 

Der Begriff der Teilhabe wird im Zusammenhang mit den Sozialgesetzbüchern synonym zu dem Begriff der Rehabilitation verwendet.

 

In Deutschland wurden unter anderem zur Teilhabe für Menschen mit Behinderung oder von dieser bedrohten sogenannte Teilhabeleistungen geschaffen. Mit den Teilhabeleistungen nach dem SGB IX soll die gerade genannte Menschengruppe

  • in ihrer Selbstbestimmung und ihrer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern,
  • Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken (§ 1 SGB IX).

 

Die detaillierteren Ziele der Leistungen zur Teilhabe sind im § 4 SGB IX  festgelegt (vgl. Rasch 2017, S.905f.).

 

Fünf Teilhabeleistungsgruppen:

1.      Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.      Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.      unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4.      Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

5.      Leistungen zur sozialen Teilhabe

(§ 5 SGB IX).

 

Die einzelnen Leistungen sind im neunten Sozialgesetzbuch ab § 42 näher geregelt. Durch einen Klick auf eine Leistungsgruppe erhalten Sie weitere Informationen über diese. Weiterhin beraten Sie die unterschiedlichen Kostenträger (z.B. Kranken-, Pflege-, Unfallkassen, Agentur für Arbeit, Bezirk Oberbayern u.a.) oder die ergänzenden unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTBs) (vgl. Wehle & Del Giudice 2019, o.S.).

 

Quellen: Rasch, Edna (2017): Teilhabe. In: Fachlexikon der Sozialen Arbeit, S.905f..
Wehle, Johanna; Del Giudice, Janina (2019): Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. URL: https://www.betanet.de/rehabilitation-und-teilhabe-von-menschen-mit-behinderungen.html (zuletzt geprüft 11.08.2019)

 

 

 

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